Weißer DB Regio-Zug fährt aus dem Bahnhof

Satzung der InfraGO gleicht der bisherigen

Der Verschmelzungsvertrag zwischen DB Netz und DB Station&Service und die neue Satzung der DB InfraGO AG sind da. Die Satzung gleicht der alten (leider) sehr weitgehend.

Gemeinwohl

Die gemeinwohlorientierten Ziele in § 2 der neuen Satzung werden durch die Gesellschaftsform als Aktiengesellschaft (AG) nicht unbedingt gestützt. Das heißt, Gemeinwohl muss in einer AG nicht ausgeschlossen sein, doch die AG als Gesellschaftsform ist deutlicher mit einem Gewinnanspruch verbunden als beispielsweise eine GmbH. Daher muss es hier klare Festlegungen geben, um den Gewinnanspruch mit dem Gemeinwohl in Einklang zu bringen.

Stattdessen werden die Ziele nicht untereinander in eine Rangfolge gebracht. Die Hoheit über die Interpretation, was „Gemeinwohl“ bedeutet und welche Prioritäten es gibt, erhält durch die neue Satzung ausschließlich die Unternehmensführung (und möglicherweise der Aufsichtsrat). Es ist keine Branchenentscheidung. Mit dieser Satzung wird damit klar: Es gibt keine Stärkung des Bundes gegenüber der Infrastrukturgesellschaft der DB. Was Gemeinwohl ist und diesem am meisten dient, wird praktisch von einem Konzern und nicht dem Souverän (also dem Eigentümer Bund) definiert.

Transparenz

Noch schlechter als bisher steht es um die Transparenz. In den Unternehmenszielen wird sie auf die „gesetzliche“ Transparenz begrenzt und erkennt damit nicht an, dass ein zwar privat organisiertes Unternehmen, das aber in Besitz des Staates hat, möglicherweise eine größere Verpflichtung zu Transparenz hat.

Neu ist eine „Amnesieklausel“ des § 5: „Der um den Anhang erweiterte Jahresabschluss und der Lagebericht sollen für einen Zeitraum von mindestens fünf Geschäftsjahren über den lnternetauftritt der Gesellschaft zugänglich sein.“ DB-Watch wird diese Berichte in Zukunft sorgfältig abspeichern, wenn der Konzern sie schon nur für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellt, der so kurz ist, dass er keinen Einblick in langfristige Entwicklungen zulässt.

Gewinnabführung

Darüber hinaus gibt es keine näheren Bestimmungen, wer in den Aufsichtsrat auf der Seite der Aktionäre einzieht. Diese Entscheidung obliegt damit allein der Hauptversammlung. Auch gibt es keine Vorkehrung, dass etwaige Gewinne prinzipiell im Unternehmen bleiben und nicht wie bisher an den Mutterkonzern abfließen können:

„§ 18 Die Hauptversammlung beschließt alljährlich über die Verwendung des Bilanzgewinns, […] bleiben die Prüfungsrechte des Bundes und des Bundesrechnungshofes unverändert (s. § 21)“.

Dies trägt auch nicht der Möglichkeit Rechnung, dass Gewinne in einem gemeinwohlorientierten Konzern ohnehin nicht erstes Ziel sein sollten.

Muss es bei der Verschmelzung von Staatsunternehmen kein Gesetz geben?

Es steht außerdem die Frage im Raum, wieso der Bund die Eisenbahninfrastruktur als „überragendes öffentliches Interesse“ verankert und dann die Verschmelzung der AGs, die dem dienen, ohne Gesetz regelt – und natürlich, ob das so überhaupt juristisch sauber ist. Im Grundgesetz Art. 87e Abs. 5 wird u. a. die „Zustimmung des Bundesrates [zur] Verschmelzung […] von Eisenbahnunternehmen des Bundes“ geregelt. Der Bundesrat kann allerdings nicht zustimmen, wenn es gar keine Gesetzesänderung gibt. Es sprechen einige Punkte dafür, die Verschmelzung juristisch nicht als alltägliches Geschäft zu bewerten, das eine legislative Regelung nicht erforderlich macht, u. a. natürlich, dass der Bund Eigentümer ist, dass hohe Summen im Raum stehen oder dass die so genannte „Generalsanierung“, die dann durch die InfraGO AG durchgeführt werden soll, starke Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr in Deutschland haben wird. Mehr dazu im Memorandum von Rechtsanwalt Alexander Kirfel, das von den GÜTERBAHNEN in Auftrag gegeben wurde. 

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